Allgemeine Geschäftsbedingungen der TB easy media GmbH

Diese AGB gelten für alle Vertragsbeziehungen der TB easy media GmbH. Sie sind in zwei Teile gegliedert: Teil A — Kundenverträge (§§ A1 bis A23): Verträge zwischen TB easy media GmbH als Auftragnehmerin und ihren Kunden (Unternehmen, Verbraucher, öffentliche Auftraggeber) über Produktionsleistungen. Teil B — Freelancer- und Subunternehmer-Verträge (§§ B1 bis B15): Verträge zwischen TB easy media GmbH als Auftraggeberin und freien Mitarbeitern, Freelancern und Subunternehmern. Welcher Teil gilt, hängt davon ab, in welcher Rolle Sie mit TB easy media GmbH in Vertragsbeziehung treten. Bei Doppelrollen (z.B. Kunde, der auch Freelancer-Leistungen erbringt) gelten beide Teile parallel für die jeweilige Vertragsbeziehung. 

TEIL A — KUNDENVERTRÄGE

§ A1 Geltungsbereich Teil A
 (1) Teil A gilt für sämtliche Verträge zwischen der TB easy media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Timur Bartels (Berlin, HRB 227856 B; nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Leistungen in den Bereichen Videoproduktion, Filmherstellung, Postproduktion, Webdesign, Hosting, digitale Dienstleistungen, Beratungs-, Konzeptions- und Marketingleistungen sowie alle damit zusammenhängenden Nebenleistungen. (2) Teil A gilt ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Kundenverträge. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. (3) Teil A gilt als Rahmenvereinbarung für sämtliche zukünftigen und konkludent zustande gekommenen Folgeaufträge zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. (4) Teil A gilt gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten ergänzende Bestimmungen aus §§ A20 und A21. 
§ A2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
 (1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung nach Auftragserteilung. (2) Auch ohne schriftliche Vereinbarung kommt ein Vertrag mit Vergütungspflicht zustande, wenn der Auftraggeber Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt, die nach den Umständen üblicherweise gegen Vergütung erbracht werden. Vergütungspflichtig sind beratende oder konzeptionelle Tätigkeiten, die über das initiale Erstgespräch hinausgehen und auf konkreten Wunsch des Auftraggebers spezifische Arbeitsergebnisse (Treatment, Konzept, Strategiepapier, Kalkulation, Pitchdokument, Storyboard) hervorbringen oder über das übliche Maß einer Auftragsanbahnung hinausgehende Konzeptionsleistungen erfordern. Dies gilt insbesondere für: a) Pre-Production-Tätigkeiten (Treatment, Skript, Storyboard, Casting, Recherche, Locationscouting) b) Drehtage und Aufnahmen, gleich welcher Art c) Postproduktion (Schnitt, Color, Sound, VFX) d) Bereitstellung von Content, Vorschauversionen oder Zwischenständen e) konzeptionelle Workshops und Strategie-Sessions, die konkrete Arbeitsergebnisse zum Ziel haben Die Vergütung richtet sich in diesen Fällen mangels abweichender Vereinbarung nach den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers gemäß § A4 Abs. 4. (3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer, Freelancer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf. (5) Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin schriftlich vereinbart. Verbindliche Termine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Zuarbeit des Auftraggebers. 
§ A3 Auftragserteilung ohne schriftliche Vereinbarung
 (1) Erbringt der Auftragnehmer auf Anforderung oder mit Wissen des Auftraggebers Leistungen, ohne dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über Umfang und Vergütung getroffen wurde, gelten folgende Grundsätze: a) Es wird ein Werk- oder Dienstvertrag im Sinne der §§ 631 ff. bzw. §§ 611 ff. BGB als geschlossen vermutet. b) Die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB gilt als vereinbart. c) Maßgeblich für die übliche Vergütung sind die Stundensätze nach § A4 Abs. 4 dieser AGB. (2) Der Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, eine Leistung sei „kostenlos" oder „im Rahmen einer Anbahnung" erbracht worden, sofern die Leistung konkrete Arbeitsergebnisse erzeugt oder über das übliche Maß einer Auftragsanbahnung hinausgeht. (3) Insbesondere als vergütungspflichtig gelten: a) Jede Konzeptionsleistung mit dokumentiertem Output (Treatment, Drehbuch, Storyboard, Moodboard, Strategiepapier, Pitch-Dokument) b) Jede produktive Tätigkeit am Set (Drehtage, Aufnahmen, Studioarbeit), einschließlich Pre-Production und Wrap c) Jede Postproduktions-Leistung (Schnitt, Color Grading, Sound Design, Mischung, VFX, Animation, Untertitelung) d) Jeder erstellte oder gelieferte Content, auch in Form von Rohschnitten, Previews oder Working Files 
§ A4 Vergütung und Stundensätze
 (1) Wird im Angebot eine Pauschalvergütung (Buyout) vereinbart, gilt diese als verbindlich, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Sie kann nach Projektbeginn nicht einseitig vom Auftraggeber angezweifelt oder nachverhandelt werden. (2) Projektbeginn ist der Zeitpunkt der ersten kostenrelevanten Vorbereitungshandlung des Auftragnehmers, insbesondere Pre-Production, Konzeption, Casting, Briefing-Termin, Disposition oder Recherche. (3) Sämtliche Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Auftragserteilung (Change Requests) werden separat und zusätzlich vergütet. (4) Stundensätze für Mehraufwand, beratende Tätigkeiten und Leistungen ohne Pauschalvergütung: 
PositionStundensatz nettoGeschäftsführung, Kreativdirektion, Strategieberatung240 €Senior-Produktion, Senior-Editing, Senior-Konzeption180 €Standard-Produktion, Standard-Editing140 €Junior-Produktion, Assistenz, Recherche95 €
Reisezeit wird zu 100 % als Arbeitszeit berechnet.
(5) Drehtage werden bei fehlender Pauschalvereinbarung pauschal abgerechnet:
DrehumfangTagessatz nettoHalbtag bis 5 Stunden (inkl. Vor- und Nachbereitung)1.450 €Volltag bis 10 Stunden (inkl. Vor- und Nachbereitung)2.450 €Überstunden über 10 Stunden240 €/Stunde
Zusätzlich werden Reisekosten, Spesen, externe Crew, Equipment und Drittlizenzen separat abgerechnet.
(6) Spesen, Reise- und Übernachtungskosten, Materialkosten, Drittlizenzen und externe Dienstleistungen werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(7) Im Angebot ausgewiesene Preise sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(8) Sämtliche Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(9) Skonto-Abzug ist ausgeschlossen.
§ A5 Mehraufwand durch verzögerte Mitwirkung
 (1) Verzögert sich das Projekt durch verspätete Lieferung von Inhalten, ausbleibendes Feedback, fehlende Mitwirkung, kurzfristige Konzeptionsänderungen oder sonstige Pflichtverletzungen des Auftraggebers, wird der dadurch entstehende Mehraufwand nach den Stundensätzen gemäß § A4 Abs. 4 berechnet. (2) Bei Verzögerungen über 45 Tage hinaus, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen pauschalierten Wiederanlauf-Aufwand in Höhe von 15 % der Restauftragssumme zu berechnen, mindestens jedoch 1.200 €. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist. (3) Bei Verzögerungen über 60 Tage hinaus kann der Auftragnehmer das Projekt als ruhend erklären und bis dahin erbrachte Leistungen abrechnen. Die Wiederaufnahme erfolgt zu den dann gültigen Konditionen. 
§ A6 Kündigung von Werkleistungen
 (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund nach § 648a BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht vor bei gestalterischen Differenzen, internem Strategiewechsel, Budgetkürzungen oder geschmacklichen Unterschieden. (2) Bei Kündigung ohne wichtigen Grund schuldet der Auftraggeber gemäß § 648 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Für die noch nicht erbrachten Leistungen wird folgende widerlegliche Vermutung zugrunde gelegt:  bei Kündigung vor Beginn der Pre-Production: 15 % der noch nicht erbrachten Leistung bei Kündigung nach Beginn der Pre-Production, vor Hauptproduktion: 40 % bei Kündigung nach Beginn der Hauptproduktion: 70 % bei Kündigung nach Abnahme einer Vorschauversion: 90 %  Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer geringere Ansprüche zustehen. (3) Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet, soweit sie die nach Abs. 2 geschuldete Vergütung nicht überschreiten. (4) Bereits angefallene externe Kosten (Crew, Equipment, Drittlizenzen, Reisekosten, Versicherungen) werden zusätzlich in voller Höhe in Rechnung gestellt. 
§ A7 Abnahme und Revisionsschleifen
 (1) Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers oder durch konkludentes Verhalten, insbesondere durch Liveschaltung, Veröffentlichung, Nutzung, Weitergabe an Dritte oder Verwendung in Werbe- oder Geschäftsunterlagen. (2) Zeigt der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe, Bereitstellung oder Linkversand keine wesentlichen Mängel schriftlich und konkret an, gilt die Leistung als abgenommen. (3) Eine Abnahme darf nicht aus gestalterischen, ästhetischen, geschmacklichen oder strategischen Gründen verweigert werden, sofern die vertraglich vereinbarten Funktionen und technischen Parameter erfüllt sind. (4) Im vereinbarten Honorar sind zwei (2) konsolidierte Korrekturschleifen im Rohschnitt- bzw. Vorschau-Stadium enthalten. Eine konsolidierte Korrekturschleife endet mit Lieferung einer neuen Version durch den Auftragnehmer und besteht aus einer gebündelten Rückmeldung des Auftraggebers, die innerhalb von 5 Werktagen vollständig zusammengefasst übermittelt wird. Einzelfeedback über mehrere Tage verteilt (per E-Mail, Telefon, Messenger) zählt als separate, kostenpflichtige Schleife. (5) Weitere Korrekturschleifen über die zwei inkludierten hinaus werden gemäß § A4 Abs. 4 separat vergütet. (6) Bei spezifisch vereinbarten höheren oder niedrigeren Korrekturschleifen-Zahlen im Angebot gelten die dortigen Bestimmungen vorrangig. (7) Teilabnahmen sind möglich und gelten als selbstständig abgeschlossene Leistungseinheiten mit eigener Vergütungs- und Verjährungsfolge. 
§ A8 Zahlungsbedingungen
 (1) Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, wird die Vergütung wie folgt fällig:  50 % bei Auftragserteilung 30 % bei Übergabe der ersten Vorschauversion 20 % nach Abnahme gemäß § A7  (2) Bei Aufträgen mit einer Gesamtsumme unter 3.000 € netto ist die Vergütung vollständig im Voraus zu zahlen. (3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu zahlen. Diese Zahlungsfrist gilt als ausdrücklich vereinbart im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Verzug tritt ohne Mahnung mit Ablauf der Frist ein. (4) Bei fortlaufenden Leistungen (Hosting, Wartung, Retainer) wird monatlich im Voraus zum 1. des Monats abgerechnet. (5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB zu verlangen, sobald in sich abgeschlossene Leistungsteile erbracht wurden. (6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Eingang fälliger Zahlungen einzustellen. 
§ A9 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
 (1) Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. (2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht. (3) Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen. 
§ A10 Zahlungsverzug
 (1) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Im B2B-Bereich entsteht automatisch ein Anspruch auf die Verzugspauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB. (3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Hosting- und Wartungsleistungen auszusetzen, Domainübertragungen zu blockieren und laufende Werkleistungen anzuhalten. (4) Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen. (5) Sämtliche Rechtsverfolgungskosten trägt der Auftraggeber im gesetzlichen Umfang. 
§ A11 Gewährleistung
 (1) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt im B2B-Bereich abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB 12 Monate ab Abnahme. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Frist. (2) Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für wesentliche Mängel, die die vertragsgemäße Funktion erheblich beeinträchtigen. (3) Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen für:  Fehler, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Vorgaben des Auftraggebers beruhen Fehler durch Eingriffe Dritter oder des Auftraggebers nach Übergabe Fehler durch Veränderungen technischer Rahmenbedingungen (Plattform-Updates, Browser, Algorithmen sozialer Netzwerke) Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Nutzung  (4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer mindestens zwei Nachbesserungsversuche einzuräumen. (5) Sämtliche Mängelrügen sind schriftlich und unter konkreter Bezeichnung des Mangels unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung anzuzeigen. 
§ A12 Haftung
 (1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. (3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Rahmen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung summenmäßig begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf 500.000 € für Vermögensschäden und 2.000.000 € für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsjahr. Diese Beträge entsprechen den Versicherungssummen der Media-Liability-Police des Auftragnehmers. (4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Umsätze, Datenverlust, Reputationsschäden oder Verlust von Geschäftschancen ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. (5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Inhalte, Rechte oder Daten, die vom Auftraggeber geliefert wurden. (6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Hosting-Ausfälle, Plattformänderungen sozialer Netzwerke oder Algorithmus-Anpassungen. (7) Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 18 Monaten ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (8) Klarstellung zur urheberrechtlichen Haftungsverteilung: Die Haftungs-Cap in Abs. 3 gilt ausschließlich für Schäden, für die der Auftragnehmer dem Grunde nach haftet. Sie gilt insbesondere nicht für urheber-, persönlichkeits- oder markenrechtliche Drittansprüche aus vom Auftraggeber geliefertem Material — für solche Ansprüche besteht keine Haftung des Auftragnehmers (siehe § A15). Die Freistellungspflicht des Auftraggebers nach § A14 Abs. 1 für solche Ansprüche ist im Verhältnis zwischen den Parteien summenmäßig unbegrenzt. 
§ A13 Mitwirkungspflichten und Freistellung
 (1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Materialien, Logos, Texte, Bilder, Videos, Daten und Zugangsdaten zur Verfügung. (2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle gelieferten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen (Urheber-, Persönlichkeits-, Marken-, Wettbewerbs-, Datenschutzrecht). 
§ A14 Indemnification — Freistellung von Drittansprüchen
 (1) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern und im Verhältnis zwischen den Parteien summenmäßig unbegrenzt von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der Pflichten nach § A13 oder aus vom Auftraggeber geliefertem Material resultieren. Dies umfasst insbesondere: a) Urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche Dritter aus vom Auftraggeber gelieferten Inhalten b) Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche von im Material erkennbaren Personen, deren Einwilligung der Auftraggeber zu beschaffen hatte c) Markenrechtliche Ansprüche aus vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Logos, Slogans oder Produktbezeichnungen d) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus vom Auftraggeber vorgegebenen Aussagen, Vergleichen oder Behauptungen e) Rechtsverteidigungskosten in voller Höhe (Anwalts-, Gerichts-, Sachverständigenkosten) f) Schadensersatzzahlungen, Vertragsstrafen und Lizenznachzahlungen (2) Der Auftraggeber zeigt dem Auftragnehmer Drittansprüche unverzüglich, spätestens binnen 10 Werktagen nach Kenntnisnahme, schriftlich an. Er gibt ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers keine eigenständigen Anerkenntnisse oder Vergleiche ab. (3) Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht entfällt die Freistellungspflicht des Auftraggebers für daraus entstehende Schäden nicht — sie kann jedoch eine eigene Pflichtverletzung des Auftraggebers darstellen. 
§ A15 Urheberrechtliche Haftungsausschlüsse
 (1) Keine Haftung für Drittansprüche aus Kundenmaterial: Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für urheber-, persönlichkeits-, marken- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche Dritter, die aus vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltem Material entstehen. Die Verantwortung für die rechtmäßige Beschaffung sämtlicher Drittnutzungsrechte und Einwilligungen liegt ausschließlich beim Auftraggeber. (2) Keine Haftung für Streitigkeiten innerhalb der Crew: Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für urheberrechtliche oder leistungsschutzrechtliche Streitigkeiten, die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern oder Freelancern entstehen, soweit diese nicht den vereinbarten Verwertungszweck beeinträchtigen. (3) Beschränkung der urheberrechtlichen Garantie: Die Garantie des Auftragnehmers, dass das gelieferte Material frei von Rechten Dritter ist, bezieht sich ausschließlich auf vom Auftragnehmer selbst und seinen Erfüllungsgehilfen geschaffene Werke. Sie umfasst ausdrücklich nicht: a) Material, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde b) Verlinkungen, Embeds oder Referenzen auf Drittinhalte c) Hintergrundelemente bei Außenaufnahmen (Architektur, Mode, Werbeflächen, abgebildete Personen im öffentlichen Raum) d) Musik, Soundeffekte oder Voiceover, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer im Angebot als zu lieferndes Element ausgewiesen wurden (4) Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Streitfall: Im Falle urheberrechtlicher Auseinandersetzungen mit Dritten oder ehemaligen Erfüllungsgehilfen unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber durch Auskunft und Beweismittelvorlage im zumutbaren Rahmen, übernimmt jedoch keine eigenständige Verteidigungslast, soweit der Streit nicht durch ihn verursacht wurde. (5) Nutzung trotz Streitigkeit: Sollten urheberrechtliche oder leistungsschutzrechtliche Streitigkeiten mit ehemaligen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers entstehen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Buyout-Umfang gemäß § A16 dieser AGB eingeräumten Nutzungsrechte weiterhin uneingeschränkt zu nutzen. Eine solche Streitigkeit beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der dem Auftraggeber eingeräumten Rechte. 
§ A16 Urheberrecht und Nutzungsrechte
 (1) Der Auftragnehmer behält sämtliche Urheberrechte an den geschaffenen Werken bis zur vollständigen Zahlung der Gesamtvergütung einschließlich Nebenkosten und etwaiger Verzugskosten. (2) Bis zur vollständigen Zahlung steht dem Auftraggeber kein Nutzungsrecht zu. Eine vorzeitige Nutzung ist als Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 UrhG schadensersatzpflichtig. (3) Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber Nutzungsrechte im Umfang des im Angebot konkret beschriebenen Vertragszwecks. Sind keine Nutzungsarten bezeichnet, gilt der Zweckübertragungsgrundsatz nach § 31 Abs. 5 UrhG. (4) Bei ausdrücklich vereinbartem Total Buyout umfasst die Rechtseinräumung sämtliche bekannten Nutzungsarten einschließlich Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung, Sublizenzierung und Werbenutzung in allen Medien. (5) Originaldateien (RAW-Files, Projektdateien, Rohmaterial) verbleiben beim Auftragnehmer und werden nicht ausgeliefert. Eine Herausgabe ist nur gegen gesonderte Vergütung nach individueller Vereinbarung möglich. (6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, im Material auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Auftragnehmer zu nennen. 
§ A17 Vertraulichkeit und Reputationsschutz
 (1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Vertraulichkeit über sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen über den Auftragnehmer, dessen Produktionen, Endkunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter, Freelancer, Verträge, Preise, Konzepte und interne Abläufe. (2) Der Auftraggeber unterlässt ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers: a) öffentliche Äußerungen über Konflikte, Streitigkeiten oder die Beendigung der Geschäftsbeziehung b) negative, herabsetzende oder verleumderische Äußerungen über den Auftragnehmer, dessen Geschäftsführung oder Mitarbeiter c) Kontaktaufnahme zu Freelancern oder Subunternehmern des Auftragnehmers mit dem Ziel der Direktbeauftragung oder Abwerbung (3) Wahrheitsgemäße sachliche Auskünfte gegenüber Behörden, Gerichten, Steuerberatern oder Anwälten bleiben unberührt. Sachliche, nicht herabsetzende Bewertungen sind zulässig. Bei Verstoß gegen die berechtigten Reputationsinteressen des Auftragnehmers behält sich dieser Schadensersatz nach §§ 280, 823, 824 BGB sowie Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 BGB analog vor. (4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt 24 Monate über die Vertragsbeendigung hinaus. (5) Vertragsstrafen: a) Bei schuldhaftem Verstoß gegen Abs. 2 lit. a oder b verwirkt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 2.500 € pro Einzelverstoß. Die Höhe kann je nach Schwere, Reichweite und Schadenspotenzial des Verstoßes auf bis zu 10.000 € pro Einzelverstoß bemessen werden. Maßgeblich für die Bemessung sind insbesondere:  die öffentliche Reichweite des Verstoßes (Kanal, Followerzahl, Verbreitungsgrad) die Schwere der Äußerung (sachliche Kritik vs. herabsetzende Aussage) der konkret entstandene oder zu erwartende Reputationsschaden die Wiederholungsgefahr  b) Bei direkter oder indirekter Abwerbung von Freelancern oder Subunternehmern (Abs. 2 lit. c) verwirkt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € pro Einzelverstoß. Mehrere Verstöße können kumuliert geltend gemacht werden. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt; die Vertragsstrafe ist auf etwaigen Schadensersatz anzurechnen. (6) Bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen finden zusätzlich die Bestimmungen des GeschGehG Anwendung. Bei Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gelten die Vorschriften des § 823 Abs. 1 BGB. 
§ A18 Referenzen
 (1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Werke im Rahmen branchenüblicher Referenzkommunikation als Referenz auf der eigenen Website, in Showreels, in Pitches, in Awards-Einreichungen, in Social-Media-Kanälen und in Marketingmaterialien zu verwenden, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen und nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wurde. (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Name, Logo und Marke des Auftraggebers in Referenzdarstellungen und Kundenlisten zu verwenden, soweit dies branchenüblich und für die Geschäftsanbahnung des Auftragnehmers erforderlich ist. 
§ A19 Rechnungsstellung, Eigentumsvorbehalt und Höhere Gewalt
 (1) Rechnungen müssen den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entsprechen. Eine Rechnungsstornierung erfolgt ausschließlich durch ordnungsgemäße Stornorechnung gemäß § 31 Abs. 5 UStDV. (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, elektronische Rechnungen im PDF-Format oder strukturierten Format (XRechnung, ZUGFeRD) zu versenden. (3) Sämtliche überlassenen Materialien verbleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Dateien und Zugänge zu sperren. (4) Der Auftragnehmer ist von der Erfüllung seiner Pflichten befreit, soweit dies durch höhere Gewalt verursacht wird (Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe, Ausfall wesentlicher Subunternehmer, Stromausfälle). Während des Bestehens eines Hindernisses ruhen die vertraglichen Pflichten. Dauert das Hindernis länger als 90 Tage, kann jede Partei kündigen. 
§ A20 Datenschutz
 (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der DSGVO und nur zur Vertragserfüllung. (2) Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für die datenschutzkonforme Bereitstellung von Inhalten und personenbezogenen Daten Dritter. (3) Erforderlichenfalls schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO ab. (4) Weitere Informationen: www.easyproductions.de/datenschutz
§ A21 Widerrufsrecht für Verbraucher
 (1) Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. (2) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat (§ 356 Abs. 4 BGB). (3) Die Verjährungsverkürzungen und Vertragsstrafenregelungen aus Teil A gelten nicht gegenüber Verbrauchern. (4) Widerrufsformular: www.easyproductions.de/widerruf
§ A22 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
 (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Für Verträge mit Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. (3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. 
§ A23 Bild- und Videoaufnahmen am Set
(1) Im Rahmen der Produktionen werden routinemäßig Bild- und Videoaufnahmen am Set angefertigt (BTS-Aufnahmen, Crew-Fotos, Set-Atmosphäre-Bilder, Making-of-Material). Diese Aufnahmen dienen der Dokumentation der Produktion sowie Marketing- und PR-Zwecken der Auftraggeberin und des Auftragnehmers.
(2) Mit Auftragsannahme erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis, dass solche Aufnahmen angefertigt und vom Auftragnehmer für die unter Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden können. Dies gilt auch für Aufnahmen, auf denen Vertreter, Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers identifizierbar zu sehen sind, soweit diese im professionellen Kontext der Produktion handeln.
(3) Möchte der Auftraggeber, dass bestimmte Personen oder bestimmte Inhalte nicht für die unter Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden, muss er dies spätestens 5 Werktage vor dem ersten Drehtag schriftlich (E-Mail genügt) anzeigen.
(4) Für die Einholung der Einwilligungen privater Dritter (Komparsen, Statisten, Zuschauer, im Hintergrund erkennbare Personen), die nicht im professionellen Auftragskontext am Set sind, ist der Auftraggeber verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ A24 Schlussbestimmungen Teil A
 (1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Teils A ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. (3) Teil A liegt in deutscher Sprache vor. Bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. 

TEIL B — FREELANCER- UND SUBUNTERNEHMER-VERTRÄGE

§ B1 Geltungsbereich Teil B
 (1) Teil B gilt zwischen der TB easy media GmbH, Berlin (HRB 227856 B; nachfolgend „Auftraggeberin") und dem freien Mitarbeiter, Freelancer oder Subunternehmer (nachfolgend „Freelancer") für sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilten Einzelaufträge. (2) Teil B gilt als Rahmenvertrag für sämtliche zwischen den Parteien geschlossenen und zukünftigen Einzelaufträge, einschließlich konkludent zustande gekommener Folgeaufträge, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. (3) Diese Geltung tritt ein, sobald der Freelancer einen Auftrag der Auftraggeberin annimmt — durch Auftragsannahme erkennt der Freelancer die Bestimmungen des Teils B vollständig an, unabhängig davon, ob eine separate Rahmenvereinbarung physisch unterzeichnet wurde. (4) Abweichende Bedingungen des Freelancers, insbesondere eigene AGB, gelten nicht, es sei denn, die Auftraggeberin hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. 
§ B2 Selbstständigkeit und Status
 (1) Der Freelancer ist selbstständiger Unternehmer und nicht Arbeitnehmer der Auftraggeberin. Er trägt selbst die Verantwortung für die korrekte sozialversicherungs-, steuer- und melderechtliche Behandlung seiner Tätigkeit. (2) Der Freelancer versichert ausdrücklich: a) dass er nicht ausschließlich oder überwiegend für die Auftraggeberin tätig ist (Faustregel: weniger als 5/6 seines Gesamtumsatzes aus Aufträgen der Auftraggeberin), b) dass er weitere Auftraggeber hat oder aktiv akquiriert, c) dass er über eigene Arbeitsmittel verfügt oder diese eigenständig beschafft, d) dass er sein unternehmerisches Risiko selbst trägt (insbesondere Akquise, Auftragslagenrisiko, Krankheitsrisiko), e) dass er nicht in die betrieblichen Strukturen der Auftraggeberin eingegliedert ist (insbesondere keine Teilnahme an internen Teammeetings, kein eigener fester Arbeitsplatz im Betrieb der Auftraggeberin, keine Berichts- oder Anwesenheitspflichten außerhalb produktionsbedingter Drehzeiten). (3) Werkbezogene vs. persönliche Weisungen: Die im Rahmen der Einzelaufträge erteilten Weisungen beziehen sich ausschließlich auf das Werk und das produktionsbedingt erforderliche Zusammenspiel der Crew (Drehzeiten, Set-Abläufe, technische Spezifikationen, kreative Vorgaben). Sie betreffen nicht die Person des Freelancers und dessen allgemeine Arbeitsorganisation. Der Freelancer entscheidet im Übrigen frei über Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsmittel und Arbeitsweise. (4) Bei mehreren Aufträgen für die Auftraggeberin innerhalb eines Kalenderjahres wird der Freelancer die Auftraggeberin auf eigene Initiative informieren, sobald sein Umsatzanteil aus Aufträgen der Auftraggeberin sich 5/6 seines Gesamtumsatzes nähert. In solchen Fällen werden die Parteien gemeinsam Maßnahmen besprechen, um die Selbstständigkeit aufrechtzuerhalten. (5) Der Freelancer stellt die Auftraggeberin von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus einer etwaigen späteren Umqualifizierung der Tätigkeit als Arbeitsverhältnis (insbesondere Scheinselbstständigkeit gem. § 7 SGB IV) resultieren, einschließlich Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Säumniszuschläge und Anwaltskosten. 
§ B3 Künstlersozialkasse (KSK) und steuerliche Selbstauskunft
 (1) Informationspflicht zur KSK-Pflicht: Der Freelancer ist verpflichtet, der Auftraggeberin vor Beginn der ersten Leistungserbringung schriftlich mitzuteilen: a) ob er Mitglied der Künstlersozialkasse ist und seit wann b) ob seine im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung erbrachten Leistungen seiner Einschätzung nach KSK-pflichtig sind nach §§ 1, 2 KSVG c) ob er für vergleichbare Tätigkeiten in der Vergangenheit von der KSK als künstlerisch oder publizistisch tätig eingestuft wurde d) ob er von der KSK-Pflicht befreit ist (etwa wegen Hauptberuf außerhalb des künstlerischen Bereichs gemäß § 2 KSVG) (2) Aktualisierungspflicht: Änderungen seines KSK-Status (Aufnahme oder Aufgabe der KSK-Mitgliedschaft, Statusveränderungen durch KSK-Bescheide) sind der Auftraggeberin unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme, schriftlich mitzuteilen. (3) Vertragliche Vermutung bei fehlender Mitteilung: Solange der Freelancer keine ausdrückliche schriftliche Mitteilung über eine KSK-Mitgliedschaft oder KSK-Pflicht seiner Tätigkeit nach Abs. 1 erbringt, geht die Auftraggeberin vertraglich davon aus, dass der Freelancer nicht KSK-versichert ist und seine Tätigkeit aus seiner Sicht nicht KSK-pflichtig ist. Dies entbindet die Auftraggeberin nicht von der eigenen Prüfung ihrer gesetzlichen Abgabepflicht nach § 24 KSVG. (4) Selbstständigkeits-Selbstauskunft: Der Freelancer bestätigt mit Auftragsannahme, dass er: a) seine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer ausübt b) ein eigenes Gewerbe oder eine eigene freiberufliche Tätigkeit angemeldet hat oder gemäß § 19 UStG als Kleinunternehmer geführt wird c) seine sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung eigenverantwortlich klärt d) bei mehreren Auftraggebern tätig ist oder dies aktiv anstrebt (5) Vorlage von Nachweisen: Auf Verlangen der Auftraggeberin legt der Freelancer innerhalb von 14 Tagen folgende Nachweise vor, soweit relevant: a) Steuernummer oder USt-IdNr. b) Bescheinigung der Krankenkasse oder KSK über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung c) Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung, sofern vorhanden d) Übersicht über weitere aktuelle Auftraggeber (anonymisiert) Die Vorlage dient ausschließlich dem internen Risikomanagement der Auftraggeberin und wird streng vertraulich behandelt. (6) Haftung bei Falschangabe: Macht der Freelancer wahrheitswidrige Angaben zu seinem KSK-Status, seiner Selbstständigkeit oder seinem sozialversicherungsrechtlichen Status, haftet er der Auftraggeberin für sämtliche dadurch entstehenden Schäden, insbesondere: a) KSK-Nachzahlungen aufgrund unzutreffender Angaben b) Sozialversicherungs-Nachzahlungen aufgrund Umqualifizierung als abhängige Beschäftigung c) Bußgelder und Säumniszuschläge der KSK oder Sozialversicherungsträger d) Rechtsverteidigungs- und Beratungskosten Diese Haftung ist summenmäßig auf die Auftragssumme der jeweils betroffenen Einzelaufträge zuzüglich 50 % begrenzt. (7) Verhältnis zur gesetzlichen Abgabepflicht: Diese Klausel berührt nicht die gesetzliche Abgabepflicht der Auftraggeberin nach § 24 KSVG. Sie dient ausschließlich der internen Information, Risikoabschätzung und der Klärung der Haftungsverteilung bei Falschangaben. (8) Die Auftraggeberin entscheidet selbstständig und auf eigenes Risiko, ob sie die KSK-Abgabe für einzelne Aufträge abführt. 
§ B4 Einzelaufträge, Folgeaufträge und Ausstrahlungswirkung
 (1) Einzelaufträge kommen durch schriftliche oder per E-Mail bestätigte Auftragserteilung zustande. Die Auftragsbestätigung enthält: a) Beschreibung der zu erbringenden Leistung b) Drehtage, Termine, Lieferdaten c) Vereinbarte Pauschalvergütung d) Erforderliche Selbstausrüstung des Freelancers e) Verweis auf diese AGB (2) Ausstrahlungswirkung früherer Vereinbarungen: Wurde zwischen den Parteien zu einem früheren Zeitpunkt ein schriftlicher Einzelvertrag (insbesondere Werkvertrag, Dienstvertrag oder vergleichbare Projektvereinbarung) geschlossen, gelten dessen wesentliche Bestimmungen automatisch auch für alle nachfolgenden Aufträge gleicher oder ähnlicher Art zwischen den Parteien — unabhängig davon, ob der frühere Vertrag projektbezogen befristet war oder mit Abnahme des damaligen Projekts endete. Dies betrifft insbesondere: a) die Buyout- und Nutzungsrechtsregelungen b) die Namensnennungsregelungen c) die Vergütungsstruktur und Reisekostenpauschalen d) die Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten e) sämtliche urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Bestimmungen (3) Etablierte Vergütungspraxis als rahmenvertragsähnliche Bindung: Wurden in mehreren aufeinanderfolgenden Aufträgen (mindestens zwei Aufträge) gleiche oder vergleichbare Vergütungssätze vorbehaltlos vereinbart und vom Freelancer ohne Beanstandung abgerechnet, begründet dies eine rahmenvertragsähnliche Bindung nach den Grundsätzen von § 632 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 BGB (Treu und Glauben). Eine einseitige Erhöhung dieser etablierten Sätze durch den Freelancer ist ausgeschlossen. (4) Konkludente Aufträge ohne schriftliche Vereinbarung: Erbringt der Freelancer auf Anforderung oder mit Wissen der Auftraggeberin Leistungen, ohne dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über Umfang und Vergütung getroffen wurde, gelten folgende Grundsätze: a) Es kommt ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB als geschlossen zustande. b) Soweit etablierte Vergütungssätze aus vorherigen Aufträgen mit dem Freelancer bestehen, gelten diese als vereinbart. Die etablierte Geschäftspraxis hat Vorrang vor abweichenden Forderungen. c) Soweit keine etablierten Vergütungssätze bestehen, gilt die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. Maßgeblich sind die Mindeststandards der einschlägigen Branchenverbände am unteren Rand. d) In jedem Fall gelten sämtliche Bestimmungen dieses Teils B. (5) Beweislast bei einseitiger Vergütungserhöhung: Verlangt der Freelancer in einem konkludent geschlossenen Folgeauftrag eine höhere Vergütung als in vorherigen Aufträgen mit gleicher oder vergleichbarer Leistung etabliert war, trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit dieser Erhöhung. Die Erhöhung ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich vereinbart wurde. Eine nachträgliche einseitige Erhöhung über die Rechnungsstellung ist unwirksam. (6) Werkbezogene Vorgaben: Im Rahmen jedes Einzelauftrags sind folgende werkbezogene Vorgaben durch die Auftraggeberin oder ihre Produktionsleitung verbindlich: a) Lichtkonzept, Bildgestaltung und ästhetische Grundausrichtung (vorgegeben durch Regie/Produktion) b) Bildausschnitt-Rahmen, Sprecherposition und Bildkomposition c) Setdesign und Bühnenbild d) Drehplan, Drehzeiten und produktionsbedingte Set-Abläufe e) Inhaltliche Vorgaben durch Treatment, Storyboard und Briefings Diese Vorgaben sind werkbezogen und produktionsnotwendig. Sie beschränken nicht die unternehmerische Selbstständigkeit des Freelancers im Sinne des § B2 dieser Vereinbarung. (7) Technische Ausführung im Rahmen der werkbezogenen Vorgaben: Die handwerkliche Umsetzung durch den Freelancer (insbesondere Fokus, Belichtungsfeintuning, Auslösen, Mikro-Korrekturen des Bildausschnitts, technisches Equipment-Setup) erfolgt eigenverantwortlich im Rahmen der werkbezogenen Vorgaben. Eine eigenständige schöpferische Bildgestaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG außerhalb der vorgegebenen Werkkonzeption ist nicht Vertragsgegenstand. 
§ B5 Vergütung und Anti-Aufstockungsklausel
 (1) Vergütungen werden pro Einzelauftrag als Pauschalbeträge vereinbart. Diese Pauschalvergütung gilt als angemessene Vergütung im Sinne des § 32 UrhG und deckt sämtliche Rechte, Leistungen, Vor- und Nachbereitungen sowie Nutzungseinräumungen vollständig ab. (2) Etablierte Vergütungssätze gelten als rahmenvertragsähnliche Bindung nach den Grundsätzen von § 632 Abs. 2 BGB und § 242 BGB für künftige Aufträge gleicher Art. (3) Eine einseitige Erhöhung des Vergütungssatzes nach Auftragsannahme oder nachträgliche Erweiterung des Forderungsgrundes ist ausgeschlossen. (4) Reisekosten werden gegen Beleg erstattet, soweit dies im Einzelauftrag vereinbart ist. (5) Der Freelancer stellt nach Leistungserbringung eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Auftraggeberin zahlt innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang. (6) Eine Rechnungsstornierung erfolgt ausschließlich durch ordnungsgemäße Stornorechnung gemäß § 31 Abs. 5 UStDV. Die Vergabe identischer Rechnungsnummern für inhaltlich abweichende Dokumente ist ausgeschlossen. Rückdatierte Rechnungen, Doppelrechnungen oder einseitige nachträgliche Erweiterungen des Forderungsgrundes sind unwirksam und werden GoBD-konform mit Zurückweisungsvermerk archiviert. Solche Manipulationsversuche stellen einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Rahmenvereinbarung dar und berechtigen die Auftraggeberin zur sofortigen Beendigung der Geschäftsbeziehung. (7) Anti-Aufstockungsklausel: Eine nachträgliche Erhöhung des Vergütungssatzes oder Erweiterung des Forderungsgrundes nach Auftragsannahme oder Leistungserbringung ist in jeder Form ausgeschlossen. Unwirksam sind insbesondere: a) nachträgliche Umbenennung der eigenen Funktion zur Begründung höherer Vergütungsansprüche (etwa Aufwertung einer Assistenztätigkeit zu einer leitenden Position, Umqualifizierung einer technischen Mitwirkung zu einer kreativen Hauptverantwortung oder vergleichbare Aufstockungen) b) nachträgliche Behauptung erweiterter Verantwortung, die mit dem ursprünglich kommunizierten Auftragsumfang nicht vereinbar ist c) nachträgliche Reklamation von Co-Autoren-, Co-Director- oder Mitgestalter-Status d) sonstige einseitige Forderungsanpassungen, die im Widerspruch zur ursprünglichen Auftragsbeschreibung oder zur gelebten Geschäftspraxis stehen Solche Manipulationen sind unwirksam und berechtigen die Auftraggeberin zur sofortigen Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz und Vertragsstrafen nach §§ B10, B11. (8) Vorab-Klärung von Mehrleistungen: Sofern der Freelancer Leistungen erbringen möchte, die über den vereinbarten Auftrag hinausgehen, muss dies vor Beginn der Mehrleistung schriftlich vereinbart werden. Spätere Geltendmachungen von „Mehrleistungen" ohne vorherige schriftliche Vereinbarung sind ausgeschlossen. 
§ B6 Buyout — Umfassende Rechtseinräumung
 (1) Der Freelancer räumt der Auftraggeberin mit Erbringung der Leistung und unbedingt mit Zahlung des vereinbarten Pauschalhonorars an allen im Rahmen des Auftrags entstehenden Werken, Lichtbildwerken und Lichtbildern (einschließlich Bewegtbild-Einzelbildern nach § 72 UrhG) ausschließliche, zeitlich auf die gesetzliche Schutzdauer (§ 64 UrhG) unbeschränkte, räumlich weltweit geltende, übertragbare und uneingeschränkt unterlizenzierbare Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten ein. (2) Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere: a) Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 16, 17 UrhG) b) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), insbesondere auf Social-Media-Plattformen (Instagram, LinkedIn, YouTube, TikTok, Spotify, Apple Podcasts), Webpräsenzen und in Apps c) Sende- und Wiedergaberecht (§§ 19, 20, 21, 22 UrhG) d) Werbe- und Marketingnutzungsrecht in Paid-Media-Kampagnen, Shorts, Reels, Cut-Downs, Trailern, Teasern, Banner-Ads, Pre-Rolls und Out-of-Home-Werbung e) Bearbeitungsrecht (§§ 23, 39 UrhG) einschließlich Schnitt, Kürzung, Reframing, Untertitelung, Synchronisation, Übersetzung, Anpassung an Plattform-Spezifikationen sowie Verbindung mit anderen Werken f) Sublizenzierungsrecht (§ 35 UrhG) an Endkunden, Werbeagenturen, Konzerngesellschaften und Plattformbetreiber, einschließlich unbeschränkter Weiter-Sublizenzierung durch diese g) Nutzung in Werbung für die eigene Unternehmenstätigkeit der Auftraggeberin (Showreel, Referenzdarstellung, Pitches, Awards) (3) Die Rechtseinräumung erstreckt sich auch auf heute noch unbekannte Nutzungsarten im Sinne des § 31a UrhG. Dem Freelancer steht das Widerrufsrecht nach § 31a Abs. 1 S. 3 UrhG zu; auf dieses wird nicht verzichtet. (4) Gesetzliche Vergütungsansprüche, die nach § 63a UrhG nur an Verwertungsgesellschaften abgetreten werden können (VG Bild-Kunst, VFF, GWFF), bleiben unberührt. (5) Die Rechtseinräumung ist unwiderruflich, mit Lieferung des Materials und Zahlung des Pauschalhonorars vollständig und endgültig abgegolten. (6) Verzicht auf Geltendmachung urheberrechtlicher Positionen: Der Freelancer verpflichtet sich, gegenüber der Auftraggeberin, deren Endkunden, Sublizenznehmern und sonstigen Verwertern keinerlei urheberrechtliche oder leistungsschutzrechtliche Ansprüche aus den im Rahmen des Auftrags entstehenden Werken oder Lichtbildern geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies betrifft insbesondere: a) das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) — siehe § B7 dieser Vereinbarung b) das Recht zur Entscheidung über Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG) c) das Recht gegen Entstellung des Werks (§ 14 UrhG) — soweit Bearbeitungen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzungsarten erfolgen und der Werkkern nicht verzerrt wird d) das Recht auf Werkzugang (§ 25 UrhG) Zwingend nicht abdingbare Ansprüche aus § 32 UrhG, § 32a UrhG und § 32d UrhG bleiben gemäß § B9 dieser Vereinbarung unberührt. 
§ B7 Verzicht auf Namensnennung (§ 13 UrhG)
 (1) Der Freelancer verzichtet ausdrücklich und vollständig auf das Recht zur Namensnennung gemäß § 13 UrhG für sämtliche Werke und Lichtbilder, die im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung und der zugehörigen Einzelaufträge entstehen. (2) Der Verzicht erstreckt sich auf alle Nutzungen durch die Auftraggeberin und deren Endkunden, insbesondere: a) Social-Media-Snippets, Shorts, Reels, Cut-Downs jeglicher Länge b) Werbe- und Marketingnutzungen jeder Art c) B2B-Corporate-Content d) Paid-Media-Kampagnen e) Langformate (über 5 Minuten Länge), bei denen die Namensnennung im freien Ermessen der Auftraggeberin und nach branchenüblicher Praxis erfolgt (3) Der Freelancer erkennt an, dass dieser Verzicht der etablierten Praxis im B2B-Social-Media-Marketing und in der Werbeproduktion entspricht. Branchenüblichkeit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein anerkanntes Abwägungskriterium bei der Wirksamkeit von Namensnennungsverzichten. Der Freelancer nimmt diesen Verzicht ausdrücklich als verhandelte Individualvereinbarung an. (4) Der Freelancer ist nicht berechtigt, gegenüber Endkunden der Auftraggeberin, in eigenen Social-Media-Kanälen oder in sonstigen öffentlichen Medien eine Urheberbezeichnung an den Werken zu beanspruchen oder anbringen zu lassen. 
§ B8 Schöpferische Werkkonzeption durch die Auftraggeberin
 (1) Die Parteien sind sich einig, dass die schöpferische Werkkonzeption — einschließlich Konzept, Regie, Bildgestaltung, Drehbuch, Schnittlogik und Gesamtkomposition — durch die Geschäftsführung und die festangestellten kreativen Mitarbeiter der Auftraggeberin erbracht wird. Der Freelancer erkennt an, dass die festangestellten Mitarbeiter der Auftraggeberin (insbesondere Geschäftsführung, Regie, Produktionsleitung, kreative Leitung) die wesentlichen schöpferischen Entscheidungen treffen. (2) Die Tätigkeit des Freelancers besteht in der eigenverantwortlichen technisch-handwerklichen Umsetzung dieser Werkkonzeption im Rahmen seines selbstständigen unternehmerischen Wirkens. Sein Beitrag ist auf die fachgerechte Ausführung der vorgegebenen Werkkonzeption gerichtet. (3) Eine eigenständige schöpferische Mitwirkung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG außerhalb der vorgegebenen Werkkonzeption ist nicht Vertragsgegenstand. (4) Soweit dennoch urheberrechtliche oder leistungsschutzrechtliche Positionen entstehen sollten, sind diese durch die umfassende Rechtseinräumung nach § B6 vollständig abgedeckt. 
§ B9 Abgeltung sämtlicher Ansprüche
 (1) Mit vollständiger Zahlung des Pauschalhonorars für den jeweiligen Einzelauftrag sind sämtliche Ansprüche des Freelancers gegen die Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag vollständig abgegolten. Dies umfasst insbesondere: a) Vergütungsansprüche für sämtliche Vor-, Haupt- und Nachbereitungsleistungen b) Vergütungsansprüche für die Rechtseinräumung und Sublizenzeinräumung c) Vergütungsansprüche für Mehrarbeit am Set d) Auslagenersatzansprüche (außer ausdrücklich gegen Beleg vereinbart) (2) Gesetzliche, zwingend nicht abdingbare Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere: a) § 32 UrhG-Anpassungsansprüche bei nachweislicher Unangemessenheit b) § 32a UrhG-Nachvergütungsansprüche bei nachweislichem auffälligem Missverhältnis c) § 32d UrhG-Auskunftsansprüche im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (3) Die Auftraggeberin erteilt § 32d-Auskünfte ausschließlich im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang und erst nach schriftlicher Anforderung des Freelancers, frühestens 12 Monate nach Auftragserbringung. 
§ B10 Vertraulichkeit und Reputationsschutz
 (1) Der Freelancer verpflichtet sich zur strengen Vertraulichkeit über sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen über die Auftraggeberin, deren Produktionen, Endkunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter, sonstige Freelancer, Verträge, Preise, Konzepte, Strategien, Drehbücher, Treatments, interne Abläufe sowie technische und kreative Details der Produktionen. (2) Der Freelancer unterlässt ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin: a) jede öffentliche Äußerung über die Geschäftsbeziehung, deren Inhalte, Konflikte, Probleme oder Beendigung — in jeglicher Form (Social Media, Posts, Stories, Foren, Blogs, Interviews, Podcasts, persönliche Gespräche mit Branchenkollegen) b) jede negative, herabsetzende, kritische oder nachteilige Äußerung über die Auftraggeberin, deren Geschäftsführung, Mitarbeiter, Freelancer oder Endkunden — unabhängig vom Wahrheitsgehalt c) jede direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zu Endkunden, Geschäftspartnern oder Subunternehmern der Auftraggeberin mit dem Ziel der Abwerbung, Direktbeauftragung, Schädigung oder Erlangung von Informationen d) jede Veröffentlichung von Arbeitsproben, Showreels oder Referenzen, die produktionsspezifische Inhalte enthalten und nicht ausdrücklich von der Auftraggeberin schriftlich freigegeben wurden. Mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin ist die Verwendung in eigenen Showreels nach Veröffentlichung des Werks zulässig. Die Zustimmung wird in der Regel erteilt, sofern keine zwingenden Vertraulichkeitsinteressen des Endkunden entgegenstehen. e) jede öffentliche Bewertung (Google, kununu, ProvenExpert, Branchenforen u. ä.), die nicht zuvor mit der Auftraggeberin abgestimmt wurde (3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt uneingeschränkt während der Vertragslaufzeit und für 24 Monate nach deren Beendigung. (4) Vertragsstrafen: a) Bei Verstoß gegen Abs. 2 lit. a, b oder e verwirkt der Freelancer eine Vertragsstrafe von 15.000 € pro Einzelverstoß, zusätzlich 750 € pro Kalendertag bei Dauerverstoß. b) Bei Kontaktaufnahme zu Endkunden oder Abwerbung (Abs. 2 lit. c) verwirkt der Freelancer eine Vertragsstrafe von 50.000 € pro Verstoß. c) Bei unautorisierter Showreel-Veröffentlichung mit produktionsspezifischen Inhalten (Abs. 2 lit. d) verwirkt der Freelancer eine Vertragsstrafe von 10.000 € pro Verstoß. Mehrere Verstöße können kumuliert geltend gemacht werden. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt; die Vertragsstrafe ist auf etwaigen Schadensersatz anzurechnen. (5) Bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen finden zusätzlich die Bestimmungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) Anwendung. Bei Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) behält sich die Auftraggeberin alle Rechtsmittel vor. 
§ B11 Anti-Disparagement
 (1) Der Freelancer verpflichtet sich, sich während der Vertragslaufzeit und für 24 Monate nach deren Beendigung weder direkt noch indirekt, weder mündlich noch schriftlich, weder öffentlich noch nicht-öffentlich, in einer Weise zu äußern, die die Auftraggeberin, deren Geschäftsführung, Mitarbeiter, Produktionen, Geschäftspraktiken oder Reputation abwertend, herabsetzend, kritisch oder nachteilig darstellt. (2) Ausgenommen sind ausschließlich: a) wahrheitsgemäße sachliche Auskünfte gegenüber Behörden, Gerichten, Steuerberatern oder Anwälten im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen b) interne Kommunikation mit der Geschäftsführung der Auftraggeberin zum Zweck der einvernehmlichen Konfliktlösung (3) Bei Verstößen greifen die Vertragsstrafen nach § B10 Abs. 4. 
§ B12 Rückgabe und Vernichtung von Materialien
 (1) Sämtliche dem Freelancer überlassenen Materialien (Skripte, Storyboards, Briefings, Kontaktdaten, technische Spezifikationen) verbleiben im Eigentum der Auftraggeberin. (2) Bei Beendigung des Einzelauftrags oder der Rahmenvereinbarung übergibt der Freelancer der Auftraggeberin sämtliche im Original und in Kopien vorliegenden Materialien innerhalb von 14 Tagen. Eigene Notizen, Konzepte und Arbeitsdateien sind ebenfalls zu vernichten. (3) Auf Verlangen der Auftraggeberin bestätigt der Freelancer schriftlich die vollständige Rückgabe oder Vernichtung. 
§ B13 Haftung des Freelancers
 (1) Der Freelancer haftet der Auftraggeberin für sämtliche Schäden, die durch sein vertragswidriges Verhalten entstehen, einschließlich Verzug, mangelhafte Leistung, Verletzung von Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten sowie Verletzung von Rechten Dritter. (2) Der Freelancer haftet insbesondere für sämtliche Drittansprüche, die aus der Verletzung von Rechten Dritter durch ihn entstehen (Urheber-, Persönlichkeits-, Marken-, Wettbewerbsrechte). Er stellt die Auftraggeberin von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei, einschließlich Rechtsverfolgungskosten. (3) Der Freelancer hält für seine Tätigkeit eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung, soweit dies nach Art und Umfang seiner Tätigkeit erforderlich oder branchenüblich ist. (4) Haftung bei urheberrechtlicher Eskalation: Sollte der Freelancer entgegen den Bestimmungen dieser Vereinbarung urheberrechtliche, leistungsschutzrechtliche oder urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche gegenüber der Auftraggeberin, deren Endkunden oder Sublizenznehmern geltend machen oder anstreben, und stellt sich heraus, dass diese Ansprüche durch die vertraglichen Verzichtserklärungen (insbesondere §§ B6, B7, B8 dieser Vereinbarung) ausgeschlossen waren, haftet der Freelancer für sämtliche dadurch entstehenden Schäden, einschließlich: a) Rechtsverteidigungskosten der Auftraggeberin b) Rechtsverteidigungskosten der Endkunden, soweit diese die Auftraggeberin in Regress nehmen c) Vergleichszahlungen oder vorgerichtliche Erledigungskosten d) Reputationsschäden, soweit nachweisbar Diese Haftung tritt zusätzlich zu den Vertragsstrafen nach §§ B10, B11 ein und ist nicht auf diese anrechenbar. 
§ B14 Beendigung der Rahmenvereinbarung
 (1) Diese Rahmenvereinbarung gilt unbefristet bis zur ausdrücklichen schriftlichen Kündigung durch eine der Parteien. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende. (2) Die Auftraggeberin ist zur fristlosen Beendigung berechtigt bei: a) schwerwiegenden Verstößen gegen die Vertraulichkeits- oder Reputationsschutzpflichten (§§ B10, B11) b) Manipulation von Rechnungen oder Forderungen (§ B5 Abs. 6, 7) c) Verletzung der Rechte Dritter durch den Freelancer d) wiederholten mangelhaften Leistungen trotz schriftlicher Abmahnung e) Vertrauensverlust aufgrund öffentlicher Konflikte oder negativer Außenkommunikation f) Falschangaben zum KSK- oder Selbstständigkeits-Status (§ B3) (3) Die Beendigung der Rahmenvereinbarung berührt nicht die Wirksamkeit der in den Einzelaufträgen erteilten Rechtseinräumungen und Verzichtserklärungen — diese bleiben unbefristet bestehen. 
§ B15 Schlussbestimmungen Teil B
 (1) Diese Bestimmungen werden als verhandelte Individualvereinbarung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB geschlossen, sofern der Freelancer Gelegenheit zur individuellen Verhandlung erhalten und davon entweder Gebrauch gemacht oder darauf verzichtet hat. Die Parteien bestätigen, dass sämtliche Bestimmungen — insbesondere die Vertraulichkeitspflichten, Reputationsschutzklauseln, Vertragsstrafen, Rechtseinräumungen und Verzichtserklärungen — individuell verhandelt und ausgehandelt wurden. (2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (4) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Teil B ist Berlin. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Freelancer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. (5) Sollte eine Bestimmung dieses Teils B ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 
TB easy media GmbH Berlin, HRB 227856 B USt-IdNr. DE353624686 Geschäftsführer: Timur Bartels