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Social-Media-Content für Rechtsanwälte: Was §43b BRAO erlaubt
„Anwaltswerbung" meint zwei verschiedene Dinge: Mandantenwerbung, reguliert durch §43b BRAO und §6 BORA (Sachlichkeitsgebot), und Recruiting-/Employer-Branding-Content, der nicht darunter fällt. Seit der Liberalisierung 2002 ist selbst Mandantenwerbung erlaubt, solange sie sachlich bleibt — verboten sind nur reißerische Erfolgsquoten und Mandantennennung ohne Einwilligung. Genau diese Zweiteilung eröffnet Kanzleien Spielraum für ambitionierten Recruiting- und LinkedIn-Content.
Zwei Dinge, die „Anwaltswerbung" bedeuten kann
Wer bei Kanzleien nach Social-Media-Content fragt, bekommt fast reflexhaft die Sorge vor „Anwaltswerbung" zu hören. Dabei stecken hinter diesem einen Begriff zwei rechtlich unterschiedliche Sachverhalte: Mandantenwerbung — Content, der um Mandate wirbt — und Recruiting- bzw. Employer-Branding-Content, der sich an potenzielle Bewerber statt an Mandanten richtet. Nur der erste Fall wird durch §43b BRAO und §6 BORA reguliert. Details zur Ausgangslage der Branche und zur regulatorischen Einordnung finden sich auf unserer Rechtsanwälte-Branchenseite.
165.776–167.547
zugelassene Rechtsanwälte in Deutschland
4.900 €
Einstiegspreis Recruiting-Video
regulatorisch unkritischster Content-Typ29.000 €
Ø Cost-of-Vacancy je unbesetzter Stelle
über 73.000 € bei 250+ Mitarbeitenden, StepStoneMandantenwerbung: was seit 2002 erlaubt ist
§43b BRAO und §6 BORA — das sogenannte Sachlichkeitsgebot — sind seit 2002 stark liberalisiert. Werbung um Mandate ist also grundsätzlich erlaubt, muss aber sachlich bleiben. Für Wirtschaftskanzleien und Boutiquen mit klarem fachlichen Profil, etwa in M&A, IP/Tech oder Arbeitsrecht, eignet sich dafür insbesondere Content-Formate mit Thought-Leadership-Anspruch.
Recruiting- und Employer-Branding-Content: regulatorisch nahezu frei
Content, der sich an potenzielle Bewerber statt an Mandanten richtet, fällt nicht unter das Sachlichkeitsgebot der §§43b BRAO, 6 BORA. Das macht den Recruiting-Film aus regulatorischer Sicht zum unkritischsten Video-Einstieg für Kanzleien überhaupt — ein Umstand, der angesichts des Nachwuchsmangels in der Branche zusätzlich Gewicht bekommt: Die Zahl der bestandenen zweiten Staatsexamina ist von rund 10.700 im Jahr 2001 auf 6.300–6.900 pro Jahr gefallen, während eine unbesetzte Stelle im Schnitt 29.000 € kostet (bei Kanzleien mit über 250 Mitarbeitenden über 73.000 €, StepStone).
| Content-Typ | Reguliert durch §43b BRAO / §6 BORA? |
|---|---|
| Mandantenwerbung (wirbt um Mandate) | Ja — muss sachlich bleiben |
| Recruiting- / Employer-Branding-Content (richtet sich an Bewerber) | Nein |
Einordnung gemäß der auf unserer Rechtsanwälte-Branchenseite dokumentierten Regulatorik.
Was in beiden Fällen verboten bleibt
Unabhängig vom Content-Typ bleiben zwei Dinge untersagt: reißerische oder irreführende Erfolgsquoten-Werbung sowie die Nennung von Mandanten ohne deren Einwilligung. Das ist der eigentliche Risikobereich — nicht die Tatsache, dass überhaupt Video-Content produziert wird. Der häufigste Fehler von Kanzleien liegt deshalb woanders: Sie verwechseln das strenge Sachlichkeitsgebot für Mandantenwerbung mit den Regeln für Recruiting-Content und lassen aus Vorsicht beides bleiben, obwohl Recruiting-Content davon gar nicht betroffen ist.
Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag ordnet die auf unserer Rechtsanwälte-Branchenseite dokumentierte Regulatorik ein und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob ein konkretes Content-Stück als Mandantenwerbung, Recruiting- oder Mischform einzuordnen ist, sollte im Zweifel mit der berufsrechtlichen Expertise Ihrer Kanzlei abgestimmt werden.
Was das für LinkedIn-Executive- und Recruiting-Content bedeutet
Für die Praxis heißt diese Zweiteilung: Ein Recruiting-Film kann ambitioniert und dokumentarisch produziert werden, ohne mit dem Sachlichkeitsgebot der Mandantenwerbung in Berührung zu kommen. Für die fachliche Positionierung gegenüber potenziellen Mandanten — etwa über ein schlankeresLinkedIn-Executive-Format für einzelne Partner oder einen B2B-Podcast für Wirtschaftskanzleien — gilt weiterhin das Sachlichkeitsgebot: sachlich statt reißerisch, keine Erfolgsquoten-Werbung, keine Mandantennennung ohne Einwilligung. Dass beides möglich ist, zeigt der Markt bereits: Christian Solmecke bzw. WBS Legal haben öffentlich sichtbar über 1 Million YouTube-Abonnenten und mehr als 315 Millionen Views aufgebaut.
Quellenverweise
Die regulatorische Einordnung (§43b BRAO, §6 BORA, Liberalisierung seit 2002, Sachlichkeitsgebot nur für Mandantenwerbung) sowie die Zahlen zu zugelassenen Rechtsanwälten (165.776–167.547), Cost-of-Vacancy (29.000 €, über 73.000 € bei 250+ Mitarbeitenden, StepStone), bestandenen zweiten Staatsexamina (6.300–6.900 pro Jahr, Rückgang von rund 10.700 im Jahr 2001) sowie der Marktreferenz WBS Legal (über 1 Million YouTube-Abonnenten, mehr als 315 Millionen Views) stammen von unsererRechtsanwälte-Branchenseite.
FAQ
Häufige Fragen zu Anwaltswerbung & §43b BRAO
Was ist mit „Anwaltswerbung" eigentlich gemeint?
Zwei unterschiedliche Dinge werden im Alltag oft in einen Topf geworfen: Werbung um Mandate (Mandantenwerbung), die durch §43b BRAO und §6 BORA reguliert ist, und Content, der sich an potenzielle Bewerber statt an Mandanten richtet (Recruiting-/Employer-Branding-Content). Nur Ersteres fällt unter das Sachlichkeitsgebot.
Ist Video-Marketing für Anwaltskanzleien überhaupt erlaubt?
Ja — §43b BRAO und §6 BORA wurden seit 2002 stark liberalisiert. Das Sachlichkeitsgebot betrifft Mandantenwerbung, nicht Recruiting-Content. Verboten bleiben reißerische oder irreführende Erfolgsquoten und die Nennung von Mandanten ohne deren Einwilligung.
Gilt das Sachlichkeitsgebot auch für Recruiting-Content?
Nein. §43b BRAO und §6 BORA regeln die Werbung um Mandate. Content, der sich an potenzielle Bewerber statt an Mandanten richtet, fällt nicht unter dieses Sachlichkeitsgebot.
Was bleibt bei Mandantenwerbung trotz Liberalisierung verboten?
Reißerische oder irreführende Erfolgsquoten-Werbung sowie die Nennung von Mandanten ohne deren Einwilligung — das bleibt der eigentliche Risikobereich, unabhängig davon, welcher Content-Typ produziert wird.
Welches Format passt für Mandantenwerbung, welches für Recruiting?
Der Recruiting-Film ist der regulatorisch unkritischste Einstieg, weil er sich an Bewerber statt an Mandanten richtet. Für die fachliche Positionierung gegenüber potenziellen Mandanten — etwa über einen B2B-Podcast oder ein LinkedIn-Executive-Format — gilt weiterhin: sachlich bleiben, keine Erfolgsquoten, keine Mandantennennung ohne Einwilligung.
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